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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DRIGUS Systeme GmbH

1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Liefer- und Zahlungsbedingungen
(1) Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen der DRIGUS Systeme GmbH (im Folgenden kurz DRIGUS genannt). Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Erwerbers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

§ 2 Vertragsabschluss
1) Angebote und Preisangaben der DRIGUS sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge und Lieferverträge sowie etwaige besondere Zusicherungen kommen erst mit schriftlicher Bestätigung der DRIGUS zustande. Auf dieses Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungenverzichtet werden.(1) Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen der DRIGUS. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Erwerbers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Leistungen und Lieferungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
(2) Die Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Erwerbers. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Mehrwertsteuer.
(3) Zahlungen erfolgen ab Rechnungsdatum, wenn nicht anders vereinbart, sofort rein netto.
(4) Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist die DRIGUS berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 2% monatlich zu verlangen. Diese Verzugszinsen werden für jeden angefangenen Monat berechnet, in dem der Vertrag durch Versendung, Bereitstellung oder Auslieferung der angeforderten Waren oder Ausführung der entsprechenden Dienstleistung seitens der DRIGUS erfüllt ist.

§ 4 Lieferfrist
(1) Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, wenn nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen, wenn die Nichteinhaltung auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflusses der DRIGUS liegt.
(2) Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen geltend gemacht werden. Die Nachfrist muss schriftlich vom Besteller gesetzt werden. Kommt die DRIGUS mit der Lieferung in Verzugoder wird die Lieferung für die DRIGUS unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der DRIGUS beruhen. Bei Lieferstörungen die nicht im Einwirkungsbereich der DRIGUS liegen, insbesonderebei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre, ist die DRIGUS berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt.
(3) Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die DRIGUS wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je Woche auf 0,5 % maximal jedoch auf 5 % des Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt die DRIGUS bei Lieferverzögerungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht.

§ 5 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr der Verschlechterung, des Unterganges und der Versendung geht in allen Fällen auf den Erwerber über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume der DRIGUS verlassen hat; dies gilt auch für Lieferungen frei Haus. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die die DRIGUS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Erwerber über. Gleiches gilt, wenn die DRIGUS von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

§ 6 Abnahmeverweigerung
(1) Verweigert der Erwerber die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so kann ihm die DRIGUS eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Erwerber den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist die DRIGUS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann die DRIGUS auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 20 % des vereinbarten Preises als Schadenersatz verlangen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Leistungen und Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware, und die für den Erwerber erstellte Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen der DRIGUS gegen den Erwerber aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum der DRIGUS.

§ 8 Aufstellung und Betriebsbereitschaft
(1) Die Lieferungen und Leistungen der DRIGUS gelten mit der betriebsbereiten Auslieferung der Ware, bei Lieferung von Software nach Durchführung der Installation und Abnahme, als erfüllt.

§ 9 Schadensersatzansprüche
(1) Schadensersatzansprüche gegen die DRIGUS sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (sei aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte Schäden und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der DRIGUS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, oder wenn aus der Zusicherung von Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
(2) Soweit Schadensersatzansprüche gegen die DRIGUS, deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung des Produktes, bei Systemlieferungen (Hard- u. Software) ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.

§ 10 Schutzrechte
(1) Sämtliche Rechte an Warenzeichen, Ausstellungen und sonstigen Schutzrechten für den Vertragsgegenstand verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen und für die Namensrechte.
(2) Die DRIGUS gewährt dem Erwerber, soweit dieser Händler ist, eine jederzeit widerrufbare und nicht ausschließbare, beschränkte Lizenz zur Benutzung der Warenzeichen der DRIGUS, mit denen der Vertragsgegenstand gekennzeichnet ist, zum Zwecke der Werbung für die Systeme innerhalb des Bereiches der Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt für weitere Schutzrechte der DRIGUS, die für die Aufmachung und Kennzeichnung des Vertragsgegenstandes bestehen oder noch entstehen werden.
(3) Der Erwerber ist verpflichtet, in gebührender Weise auf alle Schutzrechte und deren Inhaber hinzuweisen. Den bei der Werbung benutzten Warenzeichen sind Hinweise hinzuzufügen, da es sich hier um geschützte Warenzeichen handelt.
(4) Der Erwerber ist verpflichtet, die Firmenbezeichnung des Lieferanten und die entsprechenden Warenzeichen in jeder Art der Werbung zu verwenden, die sich auf den Vertragsgegenstand bezieht.

§ 11 Kollision mit Rechten Dritter
(1) Wenn der Erwerber wegen unmittelbarer Verletzung deutscher Schutzrechte durch den Vertragsgegenstand in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn die DRIGUS frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadensansprüche sowie Gerichts- und Anwaltskosten, dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
(a) Der Erwerber unterrichtet die DRIGUS unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Vorwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben.
(b) Nur die DRIGUS ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch der DRIGUS wird der Erwerber auf Kosten der DRIGUS einen Anwalt mit derVertretung beauftragen.
(c) Der Erwerber benachrichtigt die DRIGUS unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.


2. Software
§ 12 Veröffentlichung von Kundennamen
(1) Die DRIGUS wird firmeninterne Belange Ihrer Kunden vertraulich behandeln. Sie wird allerdings zum Zwecke der Werbung eine Referenz- und Projektliste erstellen, in der Kundenname und Verkaufs- bzw Projektgegenstand mit einer Kurzbeschreibung dokumentiert ist. Diese Liste wird an jeden Interessenten ausgegeben. Adressen und Telefonnummern von Kunden werden grundsätzlich nur mit Zustimmung des Kunden weitergegeben.

§ 13 Nutzungsrechte
(1) Software wird grundsätzlich nur im Rahmen eines nicht ausschließlichen und nur unter den in § 15 genannten Bedingungen übertragbaren Rechts zur Nutzung der Software übertragen.
(2) Eine Lizenz berechtigt nicht zum Besitz eines Quellcodes.

14 Gegenstand eines Lizenzvertrages
(1) Gegenstand eines Lizenzvertrages ist die Software sowie deren Modifikationen und Erweiterungen. Die Lizenz schließt alle zu der Software erstellten Handbücher und Betriebsanleitungen mit ein.

§ 15 Weiterlizensierung
(1) Eine Weiterlizensierung erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung der DRIGUS. Die DRIGUS wird der Weiterlizensierung unter folgenden Bedingungen zustimmen:
(a) der ursprüngliche Käufer gibt die Software und insbesondere den mitgelieferten Hardlock kostenfrei zurück
(b) der Neuerwerber verpflichtet sich schriftlich zur Einhaltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen der DRIGUS
(c) der Neuerwerber verpflichtet sich ein Update auf den neuesten Stand der Software zu erwerben und den entsprechenden Aufwand für die DRIGUS zu bezahlen.

§ 16 Besondere Verpflichtungen
(1) Die Software darf nur auf einem einzigen Computer oder Netzwerk verwendet werden und das nur von einem einzigen Nutzer zur selben Zeit. Falls die Software für mehrere Nutzer verwendet werden soll, ist für jeden Benutzer eine Lizenz erforderlich. Grundsätzlich ist es erlaubt, die Software auf beliebig vielen Rechnern zu installieren. Auch eine Installation im Firmennetzwerk ist zulässig.
(2) Das gleichzeitige Ausführen mehrerer Instanzen der Software ist nur in der Anzahl der erworbenen Lizenzen gestattet. Dies wird durch den oder die mitgelieferten Hardware-Stecker (Dongle) gewährleistet.
(3) Der Erwerber ist nicht berechtigt, die Software der DRIGUS ganz oder teilweise zu modifizieren, zu vervielfältigen oder in eine andere Programmiersprache zu übertragen.
(4) Der Erwerber ist berechtigt, eine Sicherheitskopie der Software anzulegen.
(5) Es ist untersagt, die Software im Handel zu vertreiben oder dies zu ermöglichen.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, Copyright-Vermerke und alle weiteren Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte in den Programmen und auf den mitgelieferten Dokumenten zu entfernen.
(7) Das Urheberrecht an den Programmen verbleibt bei der DRIGUS.

§ 17 Gewährleistung
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik Fehler in der Software auch bei größter Sorgfalt bei der Erstellung und Prüfung nicht völlig ausgeschlossen werden können. Die DRIGUS verpflichtet sich, die Software während der gesetzlichen Gewährleistungszeit, kostenlos instandzusetzen, wenn der Erwerber reproduzierbare Fehler schriftlich anzeigt. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit kann der Erwerber einen Software-Wartungsvertrag mit der DRIGUS abzuschließen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Anlieferung der Produkte beim Erwerber.
(3) Der Erwerber hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Lieferung auf deren Betriebsbereitschaft zu untersuchen. Zeigen sich hierbei Mängel, hat er diese unverzüglich der DRIGUS oder dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort festgestellt werden können, sind unmittelbar nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(4) Eine Gewährleistung wird nur übernommen, wenn die angezeigten Mängel die Funktionstüchtigkeit der Software in wesentlichen Punkten beeinträchtigen. Die DRIGUS übernimmt insbesondere keine Gewähr bei Reklamationen im Hinblick auf Maskengestaltung, Bildschirmaufbau, systembedingte Rundungsfehler, Beschränkungen im Eingabeformat, Druckausgabengestaltung und ähnlichen Dingen.
(5) Die Gewährleistung im Falle ordnungsgemäßer und begründeter Mängelrügen umfasst eine kostenlose Ersatzlieferung. Der Erwerber kann bei begründeten Mängelrügen eine Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die Ersatzlieferung bis zu Ablauf einer angemessenen Nachfrist unmöglich ist oder von der DRIGUS verweigert wird.
(6) Die DRIGUS haftet nicht für bestimmte Ergebnisse aus der Anwendung ihrer Software und auch nicht für indirekte Schäden und Folgeschäden oder Schäden durch Produktionsausfall. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
(7) Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Fehler oder Schäden durch unsachgemäße Behandlung und Einsatz, eigenmächtige Änderung der Programme, höhere Gewalt, sonstige Eingriffe Dritter oder durch eine mit unseren Instruktionen nicht zu vereinbarende Anwendung und/oder Lagerung eingetreten sind.
(8) Die DRIGUS haftet grundsätzlich nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass die DRIGUS deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

§ 18 Strafversprechen
(1) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen sich aus dem § 15 und § 16 ergebenen Verpflichtungen des Erwerbers verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer Vertragsrate in Höhe von 100.000,- €. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


3. Hardware
§ 19 Gewährleistung
(1) Bei Produkten die von der DRIGUS hergestellt werden gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche für unmittelbare und/oder mittelbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit der DRIGUS nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Keine Gewähr übernimmt die DRIGUS für alle Schäden und Mängel, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter bzw. nachlässiger Behandlung entstanden sind.
(2) Bei Produkten die nicht von der DRIGUS hergestellt werden gelten die Gewährleistungs- und Lieferbestimmungen der Hersteller und Vorlieferanten. Sollten diese nicht vorliegen oder nicht wirksam vereinbart worden sein, so gilt Folgendes: Die DRIGUS gewährleistet, dass die verkauften Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
(3) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Anlieferung der Produkte beim Erwerber.
(4) Der Erwerber hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Lieferung auf deren Betriebsbereitschaft zu untersuchen. Zeigen sich hierbei Mängel, hat er diese unverzüglich der DRIGUS oder dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen.
(5) Die DRIGUS verpflichtet sich, mangelhafte Produkte nach eigener Wahl nachzubessern oder durch mangelfreie Produkte kostenlos zu ersetzen, sofern der Erwerber die Mängel nicht zu vertreten hat.
(6) Der Erwerber gewährt der DRIGUS die zur etwaigen Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Erwerber dies, ist die DRIGUS von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Käufer oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt.
(7) Die DRIGUS haftet grundsätzlich nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass die DRIGUS deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.


4. Schlussbestimmungen
§ 20 Erfüllung und Gerichtsstand
(1) Der Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist der Ort der Hauptniederlassung der DRIGUS. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§21 Schriftform
(1) Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

§ 22 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart,die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.